Satzung SG "Blau-Weiß" Parum e.V.
§ 1 Name, Sitz, Organisationsbereich
- Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft „ Blau-Weiß“ Parum, SG“ Blau-Weiß“ Parum e.V.
- Der Sitz ist Parum.
- Der Verein ist dem Kreissportbund Hagenow angeschlossen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist am 05.10.1970 gegründet worden.
§ 2 Zweck, Ziel, Aufgaben
- Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Sportarten des Breitensports. Der Verein bietet seinen Mitgliedern aktive Beteiligung an allen Sportarten (Sektionen).
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
- Im Rahmen seiner Ziele hat der Verein u. a. besonders folgende Aufgaben:
- Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen mit der Ausübung des Turnens und des Sports zusammenhängenden Fragen,
- Information der Mitglieder, über alle ihre sportlichen Belange berührenden Fragen, durch Veröffentlichung,
- Förderung des sportlichen Gedankengutes und Unterstützung beim Erwerb sportlicher Auszeichnungen.
§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können erwerben: Erwachsene Personen, Jugendliche und Kinder
- Die Mitglieder unterscheiden sich in:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Durch die Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages, erkennt der Antragsteller das Statut an und verpflichtet sich gleichzeitig die Beiträge pünktlich, mindestens für einen Monat im Voraus zu bezahlen. Antragsteller, die noch nicht volljährig sind, haben auf dem Antrag das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, den Verein mit der Vertretung seiner sportlichen Interessen zu beauftragen und die Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Statut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und zur Fortentwicklung beizutragen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Der Austritt muss schriftlich bei einem Vorsitzenden erklärt werden. Einer Kündigungsfrist von 3 Monaten muss entsprochen werden.
- Ausschluss
- Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt hat, den Bestrebungen und Interessen des Vereins und des Statuts zuwiderhandelt, sich schuldhaft verhält, mit den Beiträgen in Rückstandgerät und wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Mitgliedschaft gerechtfertigt hätten und bei der Aufnahme nicht bekannt waren.
- Den Ausschluss eines Mitgliedes kann jede Einrichtung des Vereins beantragen und ist schriftlich dem Vorstand zuzustellen. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch. Das Einsprucherhebende Mitglied ist in der Mitgliederversammlung anzuhören.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein
- Bei Beendigung sind sämtliche vereinseigene Sachen zurückzugeben.
§ 6 Beiträge
- Die Beitragshöhe wird auf der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen.
- Die Beträge sind im Voraus zu bezahlen.
- Beiträge:
- Kinder / Schüler € 20,00 / Jahr
- Auszubildende € 30,00 / Jahr
- Passive Mitglieder € 28,00 / Jahr
- Erwachsene € 40,00 / Jahr
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Jahreshauptversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 8 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Jahreshauptversammlung soll möglichst im Januar eines jeden Jahres stattfinden. Die Jahreshauptversammlung muss spätestens eine Woche vor ihrem Stattfinden, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen werden. Eine schriftliche Benachrichtigung ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt die Mündliche Bekanntgabe und der Aushang an den vorgesehenen Tafeln.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
- auf verlangen der einfachen Mehrheit der entscheidenden Mitglieder des Vorstandes.
- auf schriftliches Verlangen von mindestens einem fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist für die Mitglieder öffentlich. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die ordentliche Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Endgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des geschäftsführenden Vorstandes.
- Endgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes nach zweijähriger Amtsdauer und Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden zu beurkunden.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- Erweiterten Vorstand ( alle Sektionsleiter )
§ 10 Vorstandssitzung
- Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
- Die Vorstandssitzungen können in Abständen von 1 Monat abgehalten werden.
- Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und durch Unterschrift des 1. Vorsitzenden zu beurkunden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung, die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschließen nur die Mitglieder der Geschäftsführung.
§ 11 Abstimmung und Wahlen
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf „ ja“ oder „ nein“ lautenden Stimmen der erschienener Mitglieder, soweit das Statut nicht anders bestimmt, gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Bei Abstimmung der Jahreshauptversammlung über Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Abstimmungen werden offen durchgeführt.
- Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl und erforderlichenfalls entscheidet das Los.
- Abstimmungs- und Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Wahl des ersten Vorsitzenden muss geheim durchgeführt werden.
§ 12 Kassenführung, Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins muss mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshaupt-Versammlung geprüft werden.
- Für die Kasse des Vereins sind vor der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung, nur aufgelöst werden, wenn mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit, der Stimmberechtigten Mitglieder, für seine Auflösung stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist Mindestens vier Wochen später eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Das Vereinsvermögen fällt im Falle einer Auflösung der Gemeinde Parum zu. Mit Der Maßgabe, dass das Vermögen des Vereins bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachunterlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.
§ 15 Vertretung des Vereins bei Rechtsfragen
Den Verein vertreten nach § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der Sektionsleiter Volleyball gemeinsam.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 25.04.1991 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
